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Kantonale Hoteldarlehen

Gemäss Artikel 32 des kantonalen Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 kann der Kanton Wallis den Bau und die Renovation von Hotels sowie den Bau einfacher öffentlicher Unterkünfte durch die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen fördern. Im gleichen Artikel ist festgehalten, dass der Kanton für die Organisation von Veranstaltungen, für Untersuchungen oder zur Erstellung von touristischen Anlagen finanzielle Hilfen ausrichten kann.

Reine Eigentumsübertragungen werden nicht finanziell unterstützt. Hingegen kann der Kanton Handänderungen verbunden mit einer grösseren Renovation des Beherbergungsbetriebes finanziell unterstützen.

Auf Voranfrage klärt die RW Oberwallis AG ab, ob das bauliche Beherbergungsprojekt im sachlichen Geltungsbereich des kantonalen Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 liegt. Falls die Vorabklärung zu einem positiven Ergebnis führt, kann der Gesuchsteller gemäss der angefügten Checkliste einen schriftlichen Antrag stellen. Eine zwingende Voraussetzung für die Einreichung des Gesuchs ist das Vorliegen eines positiven Gutachtens der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (www.sgh.ch) über die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Bauvorhabens. Das schriftliche Gesuch ist bei der RW Oberwallis AG einzureichen. Nach der formalen und inhaltlichen Prüfung unterbreitet die RW Oberwallis AG dem Kanton Wallis den Antrag zur Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Hotel-Darlehens. Die Zusicherung der Finanzhilfe erfolgt anschliessend durch den Kanton Wallis. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Gelder.

Gemäss Subventionsverordnung kann auf Gesuche für Werke, die bereits begonnen oder ausgeführt wurden, nicht mehr eingetreten werden. Falls der Projektträger vor der Zusicherung des Hotel-Darlehens auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten beginnen will, muss dieser bei der RW Oberwallis AG die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn anhand des angefügten Formulars einholen. Dies berechtigt den Gesuchsteller, ein Gesuch einzureichen, nachdem ein Werk bereits begonnen oder ausgeführt wurde. Spätestens vier Monate nach Baubeginn muss der Antrag auf Investitionshilfe bei der RW Oberwallis AG eingereicht werden.