Wohnbauförderung
Kantonale Wohnbauförderung
Geltungsbereich
Gemäss Artikel 19 des kantonalen Gesetzes über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008 kann der Kanton Wallis den Bau, die Renovation und den Erwerb von Wohnungen in Berggebieten mit A-fonds-perdu-Beiträgen oder zinsgünstigen und zinlosen Darlehen unterstützen.
Gesuchsprozess
Auf Voranfrage bei der Regions- und Wirtschaftszentrum Oberwallis AG oder bei der Kantonalen Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung wird abgeklärt, ob das Vorhaben der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmung entspricht.
Falls die Vorabklärung zu einem positiven Zwischenresultat führt, wird dem Gesuchsteller ein Fact Sheet über weitere Einzelheiten der Wohnbauförderung im Kanton Wallis abgegeben. Hier sind u.a. die Dokumente, die dem schriftlichen Gesuch beizulegen sind, aufgeführt.
Das komplette Gesuch ist anschliessend an die Kantonale Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung einzureichen. Die zuständige Stelle des Kantonalen Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumplanung entscheidet schliesslich über die Gewährung einer finanziellen Hilfe im Rahmen der Wohnbauförderung.
Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden respektive der Kauf darf nicht getätigt werden, bevor der Subvenstionsentscheid vorliegt oder von der Kantonalen Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt wurde.

